Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt damit die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 in nationales Recht um.
Ziel der Richtlinie und des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Personen eine vereinfachte Möglichkeit einzuräumen, um auf Rechts- und Regelverstöße in ihrem Arbeitsumfeld hinweisen zu können, und die hinweisgebenden Personen vor nachteiliger Behandlung nach Weitergabe solcher Hinweise zu schützen.
Für die vereinfachte Möglichkeit zur Meldung von Rechts- und Regelverstößen sind Firmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle erforderlichen Informationen über die neu bei der APZ GmbH eingerichteten internen Meldestelle und das nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geforderte Verfahren
- an wen sich die hinweisgebenden Personen wenden können,
- zum Anwendungsbereich, wann Hinweise nach dem HinSchG möglich und zulässig sind,
- zum Umgang mit Hinweisen und
- zum Schutz der hinweisgebenden Person, aber auch der Personen, die von den Hinweisen betroffen sind.
Unabhängig davon wird es zentrale externe Meldestellen geben, die je nach Verstoß bei unterschiedlichen Bundesbehörden angesiedelt sind (§ 19 f. HinSchG). Erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises sollte grundsätzlich die interne Meldestelle sein.
Die Firma APZ GmbH hat für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich eine interne Meldestelle eingerichtet, die Sie unter den folgenden Kontaktdaten erreichen können:
Hinweisgeberschutzbeauftragte: Anja Hopf
Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:
- per E-Mail: hinweisgeberschutz@apz-reisen.de
- per Telefon: 0911 749 37 48
- schriftlich per Post mit zwingend folgender Adressierung:
APZ GmbH
Hinweisgeberschutz
– vertraulich –
Winklerstraße 31
90763 Fürth
FAQ
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Meldestellen bilden folgende Regelungen:
- die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“)
- das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Um welche Verstöße geht es?
Nach § 2 HinSchG gilt das Gesetz unter anderem für folgende Verstöße:
- a) Straftaten
- b) Bußgeldbewehrte Verstöße, sofern die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z.B. Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz)
- c) Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder und der EU in verschiedenen, konkret bezeichneten Rechtsgebieten (u.a. Datenschutz, Vergaberecht, Strahlenschutzrecht, Steuerrecht) sowie Äußerungen von Beamten und Beamtinnen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Wer kann einen Verstoß melden?
Nach § 1 HinSchG werden Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Wie erreiche ich die Meldestelle?
Voraussetzung für den Schutz der hinweisgebenden Personen ist, dass die Meldung an eine der nach dem Gesetz einzurichtenden internen oder externen Meldestellen erfolgt.
Interne Meldestelle:
Die Firma APZ GmbH hat für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich eine interne Meldestelle eingerichtet. Die Kontaktdaten lauten:
Hinweisgeberschutzbeauftragte: Anja Hopf
Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:
- per E-Mail: hinweisgeberschutz@apz-reisen.de
- per Telefon: 0911 749 37 48
- schriftlich per Post mit zwingend folgender Adressierung:
APZ GmbH
Hinweisgeberschutz
– vertraulich –
Winklerstraße 31
90763 Fürth
Auf Wunsch der hinweisgebenden Person bietet die interne Meldestelle auch die Möglichkeit eines persönlichen Treffens nach vorheriger Terminabsprache an.
Externe Meldestelle:
Alternativ können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Hier finden Sie weitere Informationen und die Möglichkeit der Online-Meldung.
Wie läuft das Meldeverfahren ab?
Nach Eingang eines Hinweises bei der internen Meldestelle muss diese gemäß § 17 HinSchG
- der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
- prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt,
- die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen,
- mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten und ggfs. um weitere Informationen bitten und
- angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.
Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nachgehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde.
Alle eingehenden Meldungen sind gemäß § 11 HinSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
Was umfasst den im Gesetz festgeschriebenen Schutz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz hat auch zum Ziel, die hinweisgebende Person vor Repressalien im Arbeitsleben nach der Meldung eines Hinweises zu schützen. Eine klassische Repressalie wäre eine Kündigung, die allein aufgrund des gegebenen Hinweises ausgesprochen wird.
Im Gegenzug zu der hinweisgebenden Person stehen auch die Personen unter dem Schutz des Gesetzes, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder evtl. Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln.
Was hat die Hinweisgebende Person zu beachten?
Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus. Wenn man beispielsweise nur gehört hat, dass evtl. ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.
Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG strafbar. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.